Beim Verfassungsgericht

Ab jetzt keine Artikel-Serie mehr, eher ein Protokoll: Der Echt­zeit-Lehrgang in der Wirklichkeit mit ungewissem Ausgang ist in Karls­ruhe angekommen — Stand 18.08.2021

Christian Hannig
6 min readApr 25, 2021
Screenshot der gesamten Verfassungsbeschwerde zusammen mit Überschrift, Eingangsstempel und erster Antwort des Bundesverfassungsgerichts

Meine Verfassungsbeschwerde ist seit dem 27. März 2021 beim Bun­des­ver­fas­sungs­gericht.
Aktueller Stand: Sie ist im Allgemeinen Register AR, nicht im Ver
­fahr­en­re­gis­ter VR.

Ein Protokoll

27.03.2021

Meine Verfassungsbeschwerde ist bei Gericht.

21.04.2021

Ich erhalte eine Antwort vom Verfassungsgericht.

Erkenntnisse aus Teil 1 — Formale Anforderungen (meiner Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde) also hinreichend umgesetzt :-)

Briefdatum 07.04., Poststempel 20.04. Die Dauer zwischen den beiden Daten ist ungewöhnlich lang und wird auf (telefonische) Nachfrage entschuldigt.

Stand der Dinge:
Die Verfassungsbeschwerde ist noch nicht ange­nom­men, aber auch noch nicht nicht angenom­men. Sie hängt sozusagen im Postein­gang — und ist daher noch nicht im Verfahrens­re­gister, sondern im All­ge­mein­en Register:

Damit liegen die Schwierigkeiten genau da, wo es zu befürchten war¹ und ist. Laut Bundesverfassungsgericht ist das Problem, dass “gegen die Zulässigkeit Ihrer Verfassungsbeschwerde aus mehreren Gründen Bedenken [bestehen].” Das ist zwar nicht ‘of­fen­sichtlich unzulässig’ ² aber auch nur ein bischen besser.

Erkenntnisse aus Teil 2 — Annahme zur Ent­scheid­ung also gerade eben ausreichend umgesetzt, um nicht das Verdikt ‘of­fen­sichtlich unzulässig’ zu kassieren

In §93a BVerfGG heißt es:
“Sie [Die Verfassungsbeschwerde] ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist.”

Ein mir wohlwollender Rechtswissenschaftler einer deutschen Universität fasst das Schreiben so zusammen:
“Sie haben von Karlsruhe die freundliche Variante des Hinweises erhalten, dass man über Ihre Beschwerde nicht entscheiden wird.”

Soll heißen, Karlsruhe will wohl nicht. Schauen wir mal auf die Gründe:

Zuerst die beiden letzten Sätze dieses Absatzes: man kann nicht, ich kann nicht, gegen ein Gesetz klagen, ohne selbst betroffen zu sein. Soweit, so klar. Ob das nun schade ist oder nicht, ist egal: so sind die Spielregeln.

Inwieweit ich unmittelbar durch §§5, 5a, 20, 28, 28a und 32 IfSG betroffen bin, habe ich ‘nicht ausreichend vorgetragen’.

Hausaufgaben! Vortragen, inwieweit ich durch das IfSG in meinen Grund­recht­en betroffen bin.

(Hinweis am Rande: mit dem neuen §28b IfSG ist diese Begründung um ein Vielfaches einfacher. Nicht umsonst sind Verfassungsbeschwerden dagegen schon am Tag des Inkrafttretens eingereicht worden. Mittlerweile sind es über 250!)

Plan A: Hausaufgaben machen.
Plan B: §§5, 5a, 20, 28, 28a und 32 IfSG fallen lassen, gegen §28b ‘klagen’ ³.

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Maßnahmen der Stadt Hamburg sind der Standard­hin­weis zu der Hürde Subsidiarität und Rechtswegeerschöpfung. Schwer zu sagen, ob das zum jetzigen Zeitpunkt eine Festlegung ist (‘dürfte unzulässig sein’), oder nur ein standardisierter Satzbaustein. Immerhin heißt es in §90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG:
Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechts­wegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist.”

Erkenntnisse aus Teil 3— Hürde Subsidiaritäts­prinzip also nicht ausreichend umgesetzt, um das Gericht hier schon von der Annahme des Verfahrens zu überzeugen

Ein hoch komplizierter Punkt. Mir nicht der wichtigste, eher der Voll­ständ­ig­keit halber in der Verfassungsbeschwerde enthalten. Staatsrechtler un­ter­schei­den nach klassischen und modernen Merkmalen staatlichen Handelns. Letzte umfassen jedes staatliche Handeln. Das ist die o.g. Besprechung noch nicht, aber der Plan, das daraus resultierende Handeln und seine Wirk­ung­en sind es — denke ich.

Ein noch komplizierterer Punkt. Mir ebenfalls nicht der wichtigste, eher aus Empörung über die schludrige Arbeit der Exekutive in der Ver­fas­sungs­be­schwer­de enthalten. Da das Verfassungsgericht hier von ‘offensichtlich nicht’ spricht, kann ich den Punkt wohl abhaken…

Ein mir wohlwollender Jurist aus Hamburg fasst das Schreiben so zu­sam­men:
“Immerhin hat sich das jemand durchgelesen, damit ist auch schon was erreicht.”

Schlußformel. Tatsächlich mit einem inhaltlich nicht passenden Standardsatz (‘Unterlagen nur in Kopie vorlegen’), wie man mir auf (telefonische) Nach­fra­ge bestätigte.

Ergebnis: Hausaufgaben machen, nachreichen oder die Ver­fas­sungs­be­schwerde wird abgeheftet.

Na, jetzt bin ich so weit gekommen, da werde ich mich auf jeden Fall äußern!

Optionen:

Plan A: wie oben beschrieben: Hausaufgaben machen und die Be­tro­ffen­heit darlegen und die Einwände ausräumen. Schwierig und anschpruchvoll.
Plan B: §§5, 5a, 20, 28, 28a und 32 IfSG fallen lassen, gegen §28b ‘klagen’. Wesentlich einfacher. Das wäre allerdings genau genommen eine neue Ver­fassungsbeschwerde.
Plan C: mit Plan A und/oder Plan B einen Nichtannahmebeschluß kas­sier­en und dann zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen.

05.05.2021

Während ich über meine Hausaufgaben (Plan A) und Pläne D und E sin­niere, entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Eilanträge der Ver­fas­sungs­be­schwerden gegen §28b IfSG. Pressemitteilung und Ent­scheid­ung.

Die Wirkungen der nächtlichen Ausgangsbeschränkung sind ‘nicht of­fen­sicht­lich un­plau­sibel’. Daher werden “die Anträge auf Erlass einer einst­weil­igen An­ord­nung […] abgelehnt.

Erkenntnisse aus Teil 4 — Eilantrag und Folgen­­ab­wäg­ung also ausreichend verinnerlicht, um so was zu ver­meid­en…

02.08.2021

Nach einer Art Sommerpause geht es weiter:

Ich verfolge Plan D, eine Mischung aus A und B: ‘Haus­auf­gaben machen’, nichts fallen lassen und gegen §28b IfSG ‘klagen’³.

Das ist so nicht vorgesehen, und auch in der Fachliteratur findet sich wenig dazu. Deshalb habe ich vorab noch eine Verfahren und -Formfrage an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt:

Im Mittelteil stehen nur einige juristische Feinheiten…

Mal sehen was Karslruhe sagt, und dann sehen wir weiter.

18.08.2021

Nun, Karslruhe beantwortet

den GRANDIOSESTEN Tippfehler meines Lebens!

Oh, weh. ‘a’ statt ‘b’. ‘§28a IfSG’ statt ‘§28b IfSG’:

Touché.

Aber: “Weitere rechtliche Beratung kann leider nicht erfolgen.”

Das ist -indirekt- die Antwort, um die es mir ging.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­gericht betrachtet die Beantwortung einer Ver­fahr­ens­em­pfehl­ung als Rechts­beratung. Ich werde also keine Antwort erhalten, ob ich die Ver­fas­sungs­be­schwerde um einen Punkt erweitern darf oder sogar soll, oder ob eine zweite Ver­fas­sungs­be­schwerde zu erheben ist.

Also gehe ich auf Nummer sicher, und werde nach Abarbeitung der Haus­auf­gab­en eine zweite Ver­fas­sungs­be­schwerde erheben.

STRG+C, STRG+V.

Man sieht weiteren Schriftsätzen entgegen: Karlsruhe freut sich auf meine nächste Post! Ich mich auch.

Fußnoten

¹ siehe ‘of­fen­sichtlich unzulässig’ im Abschnitt 1 in Artikel Teil 2 von 8: Annahme zur Ent­scheid­ung
² siehe wie bei ¹ ebenfalls im Abschnitt 1 in Artikel Teil 2 von 8
³ Beim Bundesverfassungsgericht kann man nicht klagen, nur eine Ver­fas­sungs­be­schwerde erheben, aber das ergibt kein brauchbares Verb…

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