Die Letalität von COVID-19

Teil 6.3 von 8 des Weges zum Verfassungs­gericht — ein Echtzeit-Lehrgang in der Wirklichkeit mit ungewissem Ausgang — Stand 07.02.2021

Christian Hannig
8 min readFeb 6, 2021
Dicke Bretter bohren alleine reicht nicht — Die Letalität kombiniert mit ‘Dicke Bretter bohren’. — Quellen: Tübinger Liste, eigentlich hier — dort jedoch ohne das Bild, dieses ist alleine hier zu finden. Grafik zur Letalität aus eigener Berechnung. Quellen im Artikel.

¹ Dummies meint natürlich nicht uns Bürger, sondern bezieht sich auf die berühmte Ratgeber-Serie für Anfänger von Allem —

Nach der Beschäftigung mit dem Thema Corona-Epidemie in Form von mehreren Artikeln werde ich nicht länger nur lesen und diskutieren, de­monstrieren und bloggen und ansonsten hauptsächlich warten, sondern selber gegen den verfassungswidrigen Teil der Maßnahmen klagen.

Bisherige Artikel und Struktur der nächsten Artikel:

Alles über die Absicht, den Zweck und Aufbau sowie Struktur der Artikel steht in Teil 1. Bitte dort nachsehen. In dieser Serie gibt es keine Rosinen. Die Artikel sind nur in der beab­sicht­­igt­en Reihenfolge sinnvoll zu lesen, dennoch werde ich die Teile 6.1 bis 6.6 nach Fertigstellung und nicht nach Reihenfolge veröffentlichen.

Teil 6 wird weiter aufgeteilt in:

Was bisher geschah

Ein paar Zitate zur Sterblichkeit bei COVID-19 aus meinem Artikel ‘Was wäre die Lösung?, in dem ich Aussagen und Erkenntnisse von Forschung und Fachliteratur monatsweise zusammenfasst habe:
[Die Zahlen (71) sind die Fußnoten *⁷¹ in dem Artikel, Quellen siehe dort]

Das größte Risiko besteht für Patienten über 80 Jahre (108) mit Mehr­fach-Komorbiditäten (72)(109), im Falle einer Beatmung ist die Leta­li­tät besonders hoch (71).” [April 2020]

“Bei der Beurteilung der Epidemie spielt die Letalität (CFR) eine entschei­den­de Rolle (80), jedoch müssen die Bezuggrößen (121) (122) bekannt sein (81), wie die zurechenbare Sterblichkeit (Unterschied “an” oder “mit” Corona ge­stor­ben) (82+107). Beides ist derzeit nicht der Fall (83) (84) wodurch die Ge­fahr über­schätzt wird (106).” [April 2020]

Die Darstellung der epidemiologisch zentralen Frage der zurechenbaren Sterb­lich­keit genügt keinen wissenschaftlichen Standards (149). Seitens z.B CDC, WHO und Robert-Koch-Institut gibt es für COVID-19 keine Definition (151), ob­wohl dies seit Jahrzehnten den unbestrittenen Standard darstellt (150). […] Die Darstellung der Mortalität durch das Robert-Koch-Ins­ti­tut ist mehr Mein­ung (195) als Fakt (179) und wirkt unnötig erschreckend, da sie sich in der Über­sterb­lichkeit in 2020 nicht wider­spiegelt (193).” [Mai 2020]

“Die Darstellung des des Robert-Koch-Institut hat die Zahl der Infektionen er­heb­lich unterschätzt und die Sterblichkeitsraten erheblich überschätzt.(226); die neu­en Erkenntnisse haben erhebliche Auswirkungen auf die epide­mio­lo­gisch­en Schwel­lenwerte und Prognosen der Herdenimmunität für die COVID19­-Pan­de­mie (235).” [Juli 2020]

Dem ist kaum noch etwas hinzuzufügen. Außer:

Es ist erschütternd, wie wenig wir seit Sommer letztes Jahr dazugelernt haben!

Meine Ver­fas­sungs­be­schwerde wird den Ver­ant­wort­lichen auch Un­­tig­keit hinsichtlich der Beschaffung von Erkenntnissen über die Eigenschaften von SARS-CoV-2 vor­wer­fen.

Epidemiologische Grundlagen

Es gibt — den Eindruck kann man haben — kaum noch epidemiologisches Wissen von vor 2020, welches den Jahreswechsel 2019 zu 2020 überlebt hat, oder nicht in sein Gegenteil verkehrt wurde.

Daher eine kurze Auffrischung:

Letalität — Sterblichkeitsrate

Die Letalität (auch: ‘Letalitätsrate’) beschreibt die Tödlichkeit einer Er­krank­ung, d.h. die (übrigens immer altersabhängige) Wahrscheinlichkeit bei ein­er Er­krankung, an dieser zu versterben. Der Fachbegriff lautet CFR:

CFR — case fatality rate

Der Fall-Verstorbenen-Anteil (auch: ‘die Fallsterblichkeit’) ist nahezu das­selbe.
CFR = Anzahl Verstorbener / Anzahl Erkrankter.
Aufgrund der unbekannten Anzahl nicht erkannter Erkrankungen gibt es eine Dunkelziffer. Diese Unkenntnis führt zu einer Überschätzung der Letalität. Zur Vermeidung dieser Überschätzung braucht es die IFR:

IFR — infection fataliy rate

Der Infizierten-Verstorbenen-Anteil (auch ‘Infektionssterblichkeit’) be­schreibt die Tödlichkeit einer Infektion, d.h. die (übrigens auch immer altersabhängige) Wahrscheinlichkeit bei ein­er Infektion, an dieser zu versterben.
IFR = Anzahl Verstorbener / Anzahl Infizierter.

Mortalität

In der Epidemiologie ist die (krankheitsspezifische) Mortalität das Verhältnis der Vestorbenen zu einem bestimmten Teil der Bevölkerung über einen bestimmten Zeitraum (und in der Regel auf 100.000 Einwohner be­zo­gen).
= Anzahl Verstorbener / Teil der Bevölkerung (in einem bestimmten Zeitraum)

Morbidität

Die Morbidität ist ein Begriff aus der Todesursachenstatistik und bezeichnet das Verhältnis der Vestorbenen zur Bevölkerung.
= Anzahl Verstorbener / Bevölkerung.

Diese Begriffe werden leider sowohl von der Politik und teilweise den Me­dien aber auch vom RKI falsch verwendet bzw. vermischt. Vermischt in einer Wei­se, daß die angegeben Zahlen auch mal um den Faktor 10 und mehr falsch sind!

Die Letalität von COVID-19

In einem dreiviertel Jahr von >4% nach <0,2%

Der Epidemiologe und Medizinstatistiker John Ioannidis von der Uni­versi­tät Standford hat in einem viel-beachteten, -zitierten und -zer­is­senen Artikel vom 17.03.20 eine Letalität von 0,125% geschätzt (bei einer Bandbreite von 0,05% bis 0,63%). Die Welt, in Form von WHO, CDC, RKI und anderen hat den Rest des Jahres gebraucht um sich in Richtung dieses Wertes zu bewegen.

Wobei — nicht ganz: die oben benannte Vermischung von Begriffen führt zu der Kuriosität von zwei völlig unterschiedlichen Sterblichkeitswerten laut RKI: den medial prä­senten Werten von knapp 2% bis max. 4,7%, und den er­heb­lich nied­ri­ger­en Werten von nur knapp 0,2% aus dem ‘Klein­gedruckten’ [Begriff ‘Untererfassung’ suchen] im RKI-Corona-Steck­brief: diese Werte des RKI gehen quasi das ganz Jahr Hand in Hand mit den Werten von Ioannidis.

Entwicklung der veröffentlichten Sterblichkeitsraten von COVID-19

Entwicklung einiger wichtiger Angaben zur Sterblichkeit von Corona im Zeitverlauf von Frühling bis Ende 2020 (KW13 bis 53). Der Trend ist eindeutig: von 3 bis 5% zu 0,2 bis 1%.
Spannend sind die zwei stark unterschiedlichen blauen Linien mit Werten des RKI. ‘RKI - offiziell’ ist die vom RKI gegelmäßig bekanntgegebene ‘Sterblichkeit’, die CFR, und ‘RKI - Steckbrief Coronavirus’, die ebenfalls vom RKI (allerdings lediglich als Rechenfaktor) veröffentlichte IFR, die epidemiologisch richtigere Zahl. Noch spannender ist die seit November wieder steigende ‘Sterblichkeit’. Woran liegt dies? Lt. RKI wegen “ab 03.November geänderten Testkriterien” (wegen Überlastung der Labore!). Weiter die Zahlen von Ioannidis, der WHO und verschiedenen Forschern (mehrere oft zitierte Studien aus dem letzten Jahr).
Eigenes Diagramm aus eigener Datensammlung aus Studien und Veröffentlichungen, außer der grüne Kurve ‘Schrappe et al.’ Diese ist aus einem Thesenpapier entnommen und ohne Kenntnis der Daten aber maßstäblich korrekt auf X- und Y-Achse übertragen.

Und soweit sind wir letztes Jahr gekommen: die Aus- und Überlastung der La­bore — nicht die der Intensivstationen! — lässt die Sterblichkeit wieder an­stei­gen?! Seriously!? [ 🔽-Markierung bei KW46]

Und dies sind nur die ersten haarsträubenden Ungereimheiten, die sich bei auf­merk­sam­em Nachrichtenkonsum ergeben.

Die Letalität von COVID-19 aus Sicht der Fachwelt

Viel schlimmer als die oben beschriebenen Zahlendifferenzen und die verzerrte öffentliche Wahrnehmung sind eigentlich die grund­legenden Probleme, die von Fachleuten benannt werden. Dies sind z.B.+u.a.:

Die zur Verfügung stehenden epidemiologischen Daten (gemeldete In­fek­ti­on­en, Letalität) sind nicht hinreichend, die Ausbreitung und das Aus­breit­ungs­muster der SARS-CoV-2/Covid-19-Pandemie zu beschreiben, und können daher nur eingeschränkt zur Absicherung weitreichender Entscheidungen dien­en.” [S.4]

Die Zahlen zur Sterblichkeit (Case Fatality Rate) überschätzen derzeit das Problem und können nicht valide interpretiert werden.
1. Mangelnde Abgrenzung der Grundgesamtheit: es ist derzeit nicht bekannt, auf wie viel infizierte Personen die Zahl der gestorbenen Patienten zu beziehen ist;
2. Fehlende Berücksichtigung der attributable mortality: es ist nicht klar, in­wie­weit die beobachtete Letalität tatsächlich auf die Infektion mit SARS­-CoV­-2 zu­rückzuführen und nicht durch die Komorbidität oder den natürlichen Ver­lauf zu erklären ist;” [S.5]

“Die Letalität der beatmeten Patienten ist hoch. […] das größte Risiko besteht für Patienten über 80 Jahre mit Mehrfach-Komorbiditäten.” [S.9]

Angaben zur Letalität einer Erkrankung (Case Fatality Rate) spielen bei der Beurteilung einer Epidemie wie SARS-CoV-2/Covid-19 eine entschei­den­de Rolle. Die Letalität kann als Kennziffer jedoch nur dann sinnvoll ver­wend­et werden, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind: die Grund­gesamtheit der Population, auf die die Zahl der Gestorbenen bezogen wird, muss be­kannt sein; die Sterblichkeit, die auf die Erkrankung zurückgeht, muss von der Sterb­lich­keit durch den natürlichen Verlauf und andere Erkrankungen abgegrenzt werden (zu­rechenbare Sterblichkeit oder at­tri­but­able mortality); die Sterblichkeit der Er­krank­ung sollte im historischen Vergleich eine zusätz­liche Sterblichkeit (excess mor­ta­lity) zur Folge haben, gerade wenn in den Vergleichszeiträumen die be­tref­fende Erkrankung noch nicht bekannt oder diagnostizierbar war.” [S.13]

Es ist nicht klar, inwieweit die beobachtete Letalität auf die Infektion mit SARS-CoV-2 zurückzuführen ist.[…] Dies bedeutet, dass keine Kriterien vor­handen sind, mittels derer die unkorrigierte crude mortality von der zu­rech­en­ba­ren Sterblichkeit (attributable mortality) unterschieden werden kann.” [S.14]

“Für die nähere Zukunft ist es daher unumgänglich, zu einer Definition der attributable mortality zu kommen, die folgende Elemente enthalten sollte:
• Covid-19 Nachweis und
• Tod des Patienten
• spezifisches Krankheitsbild.
In Bezug auf den dritten Punkt „spezifisches Krankheitsbild“ könnte man z.B. so vorgehen, dass man Hauptkriterien definiert, von denen z.B. eines erfüllt sein muss (z.B. interstitielle Pneumonie [=eine Form der Lungenentzündung]), und Nebenkriterien, von denen z.B. zwei für die Diagnose hinreichen. So ist man z.B. auch bei AIDS vorgegangen, bevor man den Erreger nachweisen konnte.” [S.15]

Das RKI muss die Grundgesamtheit, auf die sich die Sterblichkeit bezieht, […] genauso nennen wie die zurechenbare Letalität (attributable mortality). Der Be­zug auf die gemeldeten Fälle ist wegen der Dunkelziffer durch nicht ge­mel­de­te Fäl­le methodisch unzulässig.” [‘S.63’, S.4 des PDF]

“Nach den Daten des European Centre for Disease Prevention and Control liegt die Letalität bei Kindern unter 10 Jahren nicht erkennbar über null (ECDC 2020).” [‘S.70’, S.11 des PDF]

“Die Problematik bei asymptomatisch übertragenen Infektionen besteht in der Dun­kel­ziffer. Wählt man eine anlassbezogene Teststrategie, erkennt man nur die Kranken mit Symptomen, die auch eine schlechtere Prognose haben, dann ist auch die Sterblichkeit höher. Deswegen veröffentlicht das Robert-Koch-Ins­ti­tut (RKI) auch fortwährend Sterblichkeitsdaten, die um den Faktor 10 über der — mittlerweile wissen wir hier sehr genau Bescheid — wirk­lich­en Le­ta­li­tät von circa 0,3 Prozent liegen. Aus diesem Grund wäre von Anfang an, also bereits Ende Februar, statt der ganzen Aufregung eine nationale Kohorte not­wen­dig gewesen, die eine repräsentative Stichprobe der Bevölkerung umfasst und auch die symptomlosen Infizierten erfasst.”

Und was bedeutet das?

Nun, dies sind erstklassige Argumente für die Ver­fas­sungs­be­schwerde:

Die Regierung ist Ihren Pflichten der Aufklärung des Sach­verhalts, des Erkenntnisgewinns nicht nach­ge­kom­men

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit orientiert sich in den Worten des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts an den “tatsächlichen Rahmenbedingungen der Co­ro­navirus-Pandemie sowie fachwissenschaftlichen — virologischen, epi­de­mio­lo­gi­schen, medizinischen und psychologischen — Bewertungen und Ri­si­ko­ein­schätz­ungen. [aus der Entscheidung 1 BvR 990/20 des BVerfG]

Es ist also zu zeigen, daß die Letalitätsrate, die Sterblichkeit von COVID-19 nicht die ist, mit der wir monatelang erschrocken wurden. (Genauso wie wei­tere Parameter, die ich aber in anderen Artikeln behandele)

Wenn also feststeht, das die Ge­fahr­en­pro­gnose eine Fehleinschätzung war, geht dies noch nicht ‘zu Lasten’ der Re­gier­ung, jedoch ist das Unterlassen ein­er Korrektur der Pandemie-Maßnahmen nach neuen Erkenntnissen, oder auch das Unterlassen von der Beschaffung neuer Erkenntnisse über­haupt sehr wohl zu der Regierung anzulasten (analog zum ‘hätte wissen müssen’ aus Gerichtsurteilen).

Oder auf juristendeutsch: der Beurteilungsspielraum verengt sich mit zu­nehm­ender Erkenntnis wie auch mit unterlassenem Erkenntnisgewinn.

Und der Erkenntnisgewinn wurde vorsätzlich fahrlässig unterlassen!

Und damit sieht die Prüfung der Verhältnismäßigkeit dann ganz anders aus.

… ⬅️ zum vorherigen Artikel ⬅️ … … … ➡️ zur Artikeübersicht ➡️ …

Das Kleingedruckte

Kontakt

Wer Antworten weiß auf (hier ausnahmsweise keine) OFFENEN FRAGEN, wer Fehler entdeckt oder vermutet, wer weitere Argumente weiß oder wichtige Quellen kennt, darf — nein: soll! — sich gerne bei mir melden! Auch RAe sind gern gesehen!

Telefon: 03212–4882283

Email: klage-gegen-corona[@]email.de

HINWEIS (auch an die Trolle): natürlich bin ich da nicht direkt erreichbar! Die Nummer klingelt wonirgends, sie nimmt nur Sprachnachrichten ent­ge­gen. Diese und die Mails werde ich regelmäßig (vorsichtshalber mit dem Fing­er auf der Löschtaste) abrufen und mich zurückmelden.

Historie der Text-Überarbeitungen

  • 07.02.21 — zweite Fassung, veröffentlicht
  • 06.02.21 — erste Fassung online zum Korrekturlesen

--

--