Auf dem Weg zum Verfassungs­gericht — Teil 1 von 8: Formale Anforder­ungen

Verfassungsbeschwerde für Dummies¹ — ein Echtzeit-Lehrgang in der Wirklichkeit mit ungewissem Ausgang — Stand 10.03.2021

Christian Hannig
24 min readJul 5, 2020
Dicke Bretter bohren ist angesagt — Ein schönes Ergebnis der Bildsuche ‘Dicke Bretter bohren’. — Quelle: Tübinger Liste, eigentlich hier — dort jedoch ohne das Bild, dieses ist alleine hier zu finden.

¹ Dummies meint natürlich nicht uns Bürger, sondern bezieht sich auf die berühmte Ratgeber-Serie für Anfänger von Allem —

[UPDATE 04.01.21]: Nach der Beschäftigung mit dem Thema Corona-Epidemie in Form von Ar­tikeln über die Medien, über die Politik, über die Maßnahmen und die möglichen Lösungen sowie über die Aspekte Kulturkampf um die Maske, Grundrechtseinschränkungen und die völlig vergessene Kreuzimmunität habe ich schon länger aufgehört nur zu lesen, zu diskutieren, zu demonstrieren und ansonsten haupt­säch­lich warten, sondern werde selber gegen die ver­fas­sungs­wid­rig­en Teile der Maß­nahmen klagen. Mit Fertigstellung von Teil 5 ist klar: dies ist der Lockdown, die Mas­ken­pflicht und weitere Maßnahmen — und, wenn es mir gelingt, auch Teile des IfSG! [ENDE UPDATE]

[UPDATE 07.08.20]: Der Artikel hat mit diesem Update eine große in­halt­liche Überarbeitung erfahren. Schön auch, daß sich so langsam die OF­FEN­EN FRAGEN [UPDATE 05.12.20]: alle beantwortet haben! Nach immerhin fünf Monaten seit Veröffentlichung… [ENDE UPDATES]

Bearbeitungsstand offener Fragen dieses Artikels

offene Fragen: 0
beantwortete Fragen: 7

Absicht und Zweck dieser Artikelreihe

Eine Verfassungsbeschwerde ist das Gegenteil von trivial. Ich werde die Klage hier in Form einer mehrteiligen Artikelserie vorbereiten. Es ist eine Vielzahl von formalen Vorschriften, Gesichtspunkten und nicht zuletzt rechtlichen Fallstricken zu beachten, die ich mir aneigne, abarbeite und berücksichtige, während ich dies hier schreibe.

Die Texte werden sich für den Rest des Jahres also beständig ändern! Es werden viele Fehler und Unvollständigkeiten enthalten sein. Solche, die mir bekannt sind, und solche, die mir heute noch unbekannt sind.

Wenn alle bekannt und beseitigt sind, ist die Verfassungsbeschwerde fertig.

[UPDATE 10.03.21]
Dann ist diese (später im Frühjahr 2021 fertige) Artikelreihe auch eine An­leitung zu Fehlervermeidung bei Klagen und Verfassungsbeschwerden.
[ENDE UPDATE]

Was hilfreich sein kann, denn die Hürden sind hoch — sehr hoch:

Ein Blick in die entsprechenden Übersichten an Klageabweisungen und Ge­richts­­entscheide in den Bundesländern, in ganz Deutschland und beim Bund­esverfassungsgericht (auch direkt dort ein Beispiel) ernüchtert schnell (so schnell man lesen kann) und gründlich!

Aufbau dieser Artikelreihe

Das wird kein Spaziergang.

Und ich erhebe hier auch keinen Anspruch auf gute Lesbarkeit.

Lesbarkeit überhaupt wird schon ein Erfolg sein: das Verstehen und Über­setzen von ‘Juristendeutsch’ ist anspruchsvoll genug.

Folgende Struktur von Artikeln ist absehbar:

[UPDATE 06.02.21 — nun endlich mit Angabe 8 statt [n] ]

Teil 6 wird weiter aufgeteilt in:

Die verwendeten Quellen jedes Artikel werde ich wegen Ihrer Wichtigkeit jeweils zu Beginn auflisten.

Quellen in diesem Artikel:

¹ Hinweise des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde

² Merkblatt [PDF] des Bundesverfassungsgerichts

³ Grundkurs Verfassungsrecht [PDF] im Sommersemster 2012 vom ehem. Verfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhoff (dort: Sommersemester 2012 / Staatsrecht I / dort: Definition und Schaubilder Nr. 21)

Prüfungsschema [PDF] zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde von der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität Berlin

Gliederung einer Verfassungsbeschwerde vom Fachbereich Rechtswissen­schaft der Humboldt Universität Berlin

1 BvR 990/20 — Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bund­es­­ver­fas­sungs­gericht am 03.06.2020

WD 079/2020 Ausarbeitung Kontaktbeschränkungen zwecks Infek­tions­schutz: Grundrechte [PDF] des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (Suchfilter: ‘Verfassung, Verwaltung’ & ‘Ausarbeitung’)

[UPDATE 07.08.20 — neue Quelle]

Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit von Prof. Dr. Gerhard Robbers, Institut für europäisches Verfassungsrecht, Uni­versi­tät Trier C.H. Beck Verlag, ISBN 9783406534980

[UPDATE 15.11.20 — neue Quelle]

Anforderungen an eine substantiierte Begründung einer Verfassungs­be­schwer­de [PDF] von Beck.de auf Basis des Beschlusses 2 BvR 2019/17

[UPDATE 05.12.20 — neue Quelle]

¹⁰ Das Recht der Verfassungsbeschwerde von Prof. Dr. Rüdiger Zuck, C.H. Beck Verlag, ISBN 9783406701177

Gesetzestexte (die jeweiligen Pargraphen) sind jeweils im Text genannt und dort verlinkt. Weitere Fußnoten in den Absätzen sind mit etc. gekenn­zeich­net und werden gleich im Anschluß erläutert oder weiter ausgeführt.

Von erheblicher Bedeutung ist nicht zuletzt, eine verständliche Verbindung herzustellen zwischen dem eigenen Leben, den Gedanken, die man hat, also in diesem Fall dem Anlaß zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde und dem Rechtsleben und der dort teilweise sehr abstrakten Argument­ation(s­erfordernis). Zum Beispiel diese grundsätzliche Frage:

Was kann man mit einer Verfassungsbeschwerde erreichen, und was nicht?

Rechtmäßige Zustände (wieder) herstellen: ja

Politiker zu (vermeintlicher) ‘Vernunft’ bewegen: nein

In den Worten des Bundesverfassungsgerichtes:

Jedermann kann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte […] verletzt zu sein. […] Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben [… ]. Grundsätzlich gibt es auch keinen […] verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Hand­eln des Ge­setz­gebers.” — Quelle (siehe auch ² oben): Bundesverfassungsgericht

[UPDATE 07.08.20]: Dem Nichtanspruch-auf-bestimmtes-Handeln wider­spricht in engem Rahm­en Prof. Gerhard Robbers: “Tauglicher Gegen­stand einer Verfassungsbeschwerde [kann somit] die Nichterfüllung einer Rechtspflicht zum Tätigwerden [sein]” — Quelle ⁸.

Immerhin etwas. [ENDE UPDATE]

An die Arbeit:

Auf dem Weg vom Gerichtsbriefkasten zum Schreibtisch des Richters — möglichst am Papierkorb vorbei!

Eine Verfassungsbeschwerde “hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.” ³ Die meisten Verfassungsbeschwerden sind jedoch ‘nicht zu­lässig und/oder nicht begründet’. Was heißt das konkret?

Zuerst die Zulässigkeit:

1. Prüfung der Zulässigkeit

[UPDATE 07.08.20 — Änderung der Struktur des Kapitels]

Grundsätzliches dazu von der Webseite des Bundesver­fas­sungs­ge­richt­es zusammen mit einer Kommentierung der Bedeutung des Textes:

“Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht insbesondere den Bürgerinnen und Bür­gern, ihre grundrechtlich garantierten Freiheiten gegenüber dem Staat durch­zu­setzen. Es handelt sich […] um einen außerordentlichen Rechts­be­helf, in dem nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft wird. […]

Die Verfassungsbeschwerde kann von jeder […] Person mit der Behauptung er­hoben werden, durch die deutsche öffentliche Gewalt in ihren Grund­rechten […] verletzt zu sein. […]

Angegriffen werden können deutsche Hoheitsakte aller drei staatlichen Ge­walt­en, d.h. Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung ([sowie der] Sonder­fall Rechts­satzverfassungsbeschwerde). Entscheidend ist, ob die ange­griff­en­en Ho­heitsakte aufgrund verfassungsmäßiger Gesetze ergangen und ob die Grund­­rechte bei Anwendung dieser Gesetze beachtet worden sind. Fehler bei der Rechtsanwendung, die keinen spezifischen Bezug zu den Grund­recht­en haben, führen daher nicht zum Erfolg der Ver­fas­sungs­be­schwer­de.”

— Quelle (siehe auch ¹ oben): Bundesverfassungsgericht

Behauptung’, nicht ‘Beweis’. Finde ich gut. Ein Ausdruck des Rechts­staats.

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist ein Sonderfall der Ver­fas­sungs­beschwerde, welche weiter unten im zitierten Text erläutert wird. Siehe hier­zu auch Artikel Teil 3 von [n] — Hürde Subsidiaritäts­prinzip.

Es gibt nicht wenige Verfassungsrechtler, die die Verfassungsmäßigkeit der Corona-Maßnahmen in Form der Allgemeinverfügungen anzweifeln, da die zugrundeliegende Ermächtigung in Form des neuen Infektions­schutz­gesetzes selbst schon verfassungwidrig sei. Dies gerichtlich über­prüf­en zu lassen wäre ein grandioser Weg, ist aber eher Aufgabe für einen Ver­fas­sungs­richter a.D.

(Hier möchte ich ausdrücklich auf verfassungsblog.de als Quelle hinweisen, wel­ches auch vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages zitiert und zu Begründ­ungen herangezogen wird. Auch nur einzelne, m.E. wertvolle Zitat-Passagen hier darzustellen, würde allerdings den Rahmen diese Artikels sprengen!)

Weiter im Text des Bundesverfassungsgerichts:

“Die beschwerdeführende Person muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar*⁴ in ihren Rechten betroffen sein.

Ein Anwaltszwang besteht nicht*⁵. Die beschwerdeführende Person kann sich rechtlich vertreten lassen; im Falle einer mündlichen Verhandlung muss sie sich vertreten lassen.” ¹

*⁴ aus dem o.g. Gesamt-Text: “Eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit liegt […] vor, wenn die beschwerdeführende Person […] mit einiger Wahr­schein­lichkeit in ihren Grundrechten berührt wird. Unmittelbar ist die Rechts­beein­trächt­igung, wenn kein Vollzugsakt notwendig ist” — dies ist bei den Allgemein­verfügungen vollständig der Fall.

*⁵ Wie schön! Die sind nämlich derzeit schwer zu finden :-(

[UPDATE 19.09.20]: Seit ein paar Tagen hab ich einen gefunden, und ich muss sagen, es macht gleich viel mehr Spaß! Und ich weiß jetzt, das die Richtung die richtige ist! [ENDE UPDATE]

“Die Verfassungsbeschwerde unterliegt strengen*⁶ Anforderungen an die Be­gründ­­­ung. Sie muss schriftlich eingereicht werden. Die Einreichung per Tele­fax ist zulässig, nicht aber per E-Mail*⁷. […]

Die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn zuvor der fachgerichtliche Rechtsweg vollständig durchschritten wurde (sog. Rechts­wege­erschöpfung)*⁸. Darüber hinaus müssen alle zur Verfügung steh­enden weiteren Möglichkeiten ergriffen worden sein, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder zu verhindern (sog. Sub­si­diari­tät der Verfassungsbeschwerde*⁹). Aus diesen Grundsätzen folgt insbesondere, dass im Regelfall*¹⁰ alle verfügbaren fachgerichtlichen Rechts­behelfe […] vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos genutzt wor­den sein müssen.” ¹

*⁶Strenge Anforderungen”. Wohl wahr. Sorgt für den Großteil der Nicht­annahmen zur Entscheidung. Einer der Gründe für diese Ausarbeitung.

*⁷ *Beantwortete* FRAGEN: [UPDATE 24.01.21]: was macht man mit den hier erforderlichen Angaben von Quellen in der Form von Links? Als Text ausschreiben? — Ja.
Und zwar nur, oder stellt man diese auch in digitaler Form zur Verfügung? — Ja.
Was sind die Form­vorschriften, um dies zu den Akten zu geben? Verweisform, Nen­nung? — Keine.
Was ist mit fremd- (hier hauptsächlich: englisch-) sprachigen Quellen? Wird die eigene Übersetzung akzeptiert? — Eher nein: ‘Der Beschwerde­führer wird sich eines staatlich anerkannten Dolmetschers bedienen und das auch nach­weisen müssen.’ [Das Recht der Verfassungsbeschwerde, S.285, Quelle ¹⁰]
[ENDE UPDATES]

*⁸+*⁹ Der erste Prüfstein, die erste Fallgrube der Verfassungsbeschwerde: Die Vorschrift der Rechtswegerschöpfung (d.h. der Weg durch die Ins­tanz­en Verwaltungsgericht & Oberverwaltungsgericht [bei mir: Hamburg] — dann Bun­des­ver­walt­ungs­gericht (Leipzig) — dann Bundesverfassungsgericht), auch beschrieben im Subsidiaritätsprinzip in § 90 (2) 1 BVerfGG, ist die grundsätzliche Verpflichtung, den “fach­ge­richt­lich­en Rechtsweg vollständig [zu] durchschreiten […]. Darüber hinaus müssen alle zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten er­grif­fen worden sein, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder zu verhindern.” ¹ — Hm.

[UPDATE 07.08.20]: *Beantwortete* FRAGEN: Das Hamburger Verfas­sungs­gericht ist in dem o.g. Gang durch die Instanzen nicht enthalten. Dort ist keine ‘individuale Verfas­sungs­beschwerde’ möglich. Das Sub­si­diari­täts­prinzip gilt hier soweit nicht. Dennoch ist dies kein Grund, direkt beim Bundes­verfas­sungsgericht Verfassungsbeschwerde einzulegen! Gerhard Robbers schreibt:

“Die korrekte Prüfung dieser Verfahrensvoraussetzungen verlangt einige Kenntnis des Verfahrensganges vor den Instanzgerichten”

— Quelle [siehe auchoben] für Zitat und Antwort: Gerhard Robbers, Ver­fas­sungs­prozessuale Probleme, S. 29 [ENDE UPDATE]

“Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechts­wegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.” ( §90 abs. 2 BVerfG) — Yay!

Nein, leider nicht!

Das sehen die Richter anders: 1 BvR 990/20 ⁶. Da steht ‘kann’, nicht ‘wird’, oder ‘muss’. Das bedarf mindestens eines ganzen Artikels: Teil 3 von [n] — Hürde Subsidiaritätsprinzip! , spart im Er­folgsfalle aber mehrere Instanzen!

[UPDATE 03.10.20]: *Beantwortete* FRAGE: wie wird aus dem kann’ ein ‘wird’ ? — In den vier ersten Artikeln war dies die mit Abstand schwierigste Frage! Sie ist zwar weiter ein kleines Stück offen, aber
a) nicht mehr die alles entscheidende Frage
(denn bei Ablehnung der Annahme kann man nach dem Gang durch die Instanzen mit der gleichen Beschwerde wieder in Karlsruhe an­klopf­en) und
b) sie ist so gut wie beantwortet:

“Es handelt sich [bei den Corona-Maßnahmen] um ‘eine bis­lang in der Ge­schich­te der Bundesrepublik Deutschland beispiellose Beschränkung grund­rechtlich ge­schützter Freiheiten’ sämtlicher Menschen. Wenn überhaupt ir­gendetwas im Sinne der Wesentlichkeitstheorie ‘wesent­lich’ oder eine ‘Grundentschei­dung von allgemeiner Be­deut­ung’ sein soll, dann müs­sen es die ab Mitte März 2020 zur Eindäm­mung des SARS-CoV-2-Virus er­las­senen Maß­nahmen sein.” — [Das Neue Infektionsschutzrecht, S.91, RN 105]

Wenn also jemals aus dem ‘kann’ ein ‘wird’ wird, dann hier.
[ENDE UPDATE]

*¹⁰ ‘im Regelfall’ (auch: ‘grundsätzlich’) klingt erstmal doof, bis man die Juristendeutsch-Auto-Korrektur einschaltet — heißt nämlich nichts weniger als: hier ist eine Ausnahme versteckt!

Weiter das Bundesverfassungsgericht:

“Eine Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung*¹¹. Dies bedeutet allerdings kein freies Ermessen. Die Verfassungsbeschwerde muss vom Bundesverfassungsgericht angenommen werden, wenn sie grundsätzliche ver­fas­sungs­rechtliche Bedeutung hat […].

Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, eine verfassungswidrige Entscheidung auf­heb­en und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen sowie ein Gesetz für nichtig erklären. […]

Mit der sogenannten Rechtssatzverfassungsbeschwerde können aus­nahms­weise auch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen un­mit­tel­bar angegriffen werden. […]

Die Rechtsnorm muss die beschwerdeführende Person selbst, gegenwärtig und unmittelbar*⁴ beschweren. Eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit liegt regelmäßig vor, wenn die beschwerdeführende Person durch die Rechts­norm mit einiger Wahrscheinlichkeit in ihren Grundrechten berührt wird.

In Ausnahmefällen kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten, die noch vollzogen werden muss, z.B. wenn ein Rechts­weg nicht existiert oder wenn das Durchschreiten des Rechtsweges unzumutbar wäre. Im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regel­mäßig der Fall, denn es kann von keiner Person verlangt werden, zunächst eine Straftat oder Ordnungs­widrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im fachgericht­lichen Verfahren geltend machen zu können.”

— Quelle (siehe auch ¹ oben): Bundesverfassungsgericht

*¹¹ siehe Artikel Teil 2 von [n]: Annahme zur Entscheidung. Alleine schon die Annahme zur Entscheidung kann abgelehnt werden. Und zwar, wenn man hier (in den nachfolgenden Punkten 1.1 bis 1.6) einen Fehler macht.

[UPDATE 07.08.20]:

“Große Bedeutung in der Praxis besitzt das Verfahren zur Annahme der Ver­fas­sungs­­beschwerde. […diese] ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grund­sätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Dasselbe gilt, wenn es zur Durchsetzung der verfassungsbeschwerdefähigen Rechte an­ge­zeigt ist. […] In diesem Annahmeverfahren scheitern die meisten Ver­fas­sungs­be­schwerd­en.” — Quelle (siehe auch oben): Robbers, S.39 [ENDE UPDATE]

1.1 Beteiligtenfähigkeit

Stand 07.08.20

Heißt im Wesentlichen, geradeaus laufen zu können. Rechtlich: ‘Jeder­mann’ ¹ ² ³, volljährig, beschwerdefähig³, prozeßfähig³, durch Ausnahmen auch hier lebende Europäer und minderjährige Kinder.

1.2 Beschwerdegegenstand

Stand 07.08.20

Der Gegenstand der Beschwerde muss “ein Akt öffentlicher Gewalt” ³ sein.

“Mit Öffentliche Gewalt sind alle drei Gewalten angesprochen.” ³ D.h. die Exekutive (Verwaltung), die Legislative (Gesetzgebung) und die Judikative (Rechtsprechung)². In diesem Fall ist das eine Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Epidemie, eine Verordnung oder deren Durchsetzung mittels Polizei und Bußgeldern (und nicht: Gewalt in der Öffentlichkeit — falls jemand das denkt…).

[UPDATE 07.08.20]:

“Es kommt nicht darauf an, in welcher Rechtsform die öffentliche Gewalt hand­elt. […und] unter einem Akt der öffentlichen Gewalt sind alle Maßnahmen, Hand­lung­en und Unterlassungen zu verstehen. Grundsätzlich können daher Ein­zel­akte ebenso taug­licher Gegenstand einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de sein wie all­ge­meine Normen, die Nichterfüllung einer Rechtspflicht zum Tätigwerden ebenso wir das Überschreiten einer Befugnis. […] Im Übrigen kann Verfassungsbeschwerde auch unmittelbar gegen Gesetze [auch Rechtsverordnungen] erhoben werden.”

— Quelle (siehe auch oben): Robbers, S.18+S.20+S.21 [ENDE UPDATE]

1.3 Beschwerdegrund

Stand 06.02.21

[UPDATE 09.09.20]: Ich erlaube mir aufgrund meines neuen Artikels ‘Was wäre die Lösung?den Punkt auf der Farbskala ein ganzes Stück weit nach rechts zu bewegen! Hier im Text findet sich keine Änderung. [ENDE UPDATE]

Die Behauptung (s.o.) muss nun begründet² ³ werden. Insbesondere sind die Grundrechtseingriffe vollständig zu nennen! Weiter ist Voraussetzung, daß man als Beschwerdeführer rechtlich (s.u., 1.4) und nicht nur tat­säch­lich be­troffen ist, darüber hinaus auch zeitlich “schon oder noch” ³. Siehe Kapitel 2 weiter unten.

Die eigentliche Begründung der Klage (also der Hauptteil des Schriftsatzes der Klage bzw. Verfassungsbeschwerde) kommt später.

[UPDATE 07.08.20]: *Beantwortete* FRAGE: Ist der Unterschied ‘Be­gründ­ung’ und ‘Be­gründ­et­heit’ in seiner rechtlichen Bedeutung hier richtig dar­gestellt? Etwas zu kurz, aber ja, denn: “Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de ist be­gründet, wenn der Hoheitsakt tatsächlich Grundrechte […] verletzt.”

Der Satz: “die Klage ist begründet” heißt nicht, da steht eine Begründung auf dem Papier, sondern die Klage ist erfolgreich. Es geht also (in der Bedeutung des Wortes Begründetheit) nicht um den Vorgang der Er­läut­er­ung sondern um das Ergebnis. Die Klagebegründung ist tatsächlich dass, was man unter einer Begründung versteht. [ENDE UPDATE]

1.4 Beschwerdebefugnis

Stand 07.08.20

“Die behauptete Grundrechtsverletzung muss möglich sein, der Be­schwer­de­führer muss selbst, unmittelbar (es bedarf keines weiteren Vollzugsaktes) und gegenwärtig (schon oder noch) betroffen sein.” ²

[UPDATE 07.08.20]: Die o.g. Möglichkeit findet Ihre Berücksichtigung in der ‘Möglichkeits­theo­rie’, die aber auch nur Juristendeutsch ist. Wichtig ist:

“Die Möglichkeitstheorie findet also auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren Anwendung. Besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen diese Voraussetzungen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz richtet.”

— Quelle (siehe auch oben): Robbers, S.23 [ENDE UPDATE]

1.5 Rechtsschutzbedürfnis

Stand 31.10.20

Um ein Bedürfnis nach Rechtsschutz zu begründen, muss man eine der höh­eren Hürden im Verfahren nehmen: man “darf keine zulässige und […] zumutbare prozessuale Möglichkeit zur Beseitigung der Grund­rechts-Verletzung unterlassen oder versäumt haben.” ³

*abgeschlossene* FRAGE: Ist ‘zumutbar hier der Hebel um trotz Sub­si­diari­täts­prinzip “als seltener Ausnahmefall” ³ direkt am Ver­fas­sungs­gericht Beschwerde ein­zu­legen?

[UPDATE 26.07.]: Siehe hierzu Teil 3 — Hürde Subsidiaritätsprinzip, die Frage ist alles andere als trivial!

[UPDATE 07.08.20]: Spoiler: die Frage ist leider auch in dem Artikel derzeit nocht nicht beantwortet!

UPDATE 25.10.20]: Nach allem was ich mit Fertigstellung von Teil 5 — Ver­fas­sungs­rechtliche Bedenken sagen kann, ist dies eher kein Hebel. Allenfalls die allgemeine Bedeutung des Falles, wie nach der Fußnote *⁹ oben be­schrie­ben. Da nach einer Zurückweisung am Bundesverfassungsgericht ein Gang durch die Instanzen möglich ist, ‘schließe’ ich die Frage nun.

UPDATE 31.10.20]: Es ist zwischen Persönlicher und Sachlicher Schutz­be­reich zu differenzieren: “Der persönliche Schutzbereich bestimmt den Per­son­en­kreis, der sich auf das verletzte Grundrecht berufen kann.” Beim sachlichen Schutz­bereich “muss man nun die einzelnen Grundrechte betrachten und prü­fen, ob das Handeln des einzelnen sich unter den Schutzbereich dieses Grund­rechts subsumieren [= einen konkreten Sachverhalt einer Rechtsnorm un­ter­ord­nen] lässt.” Quelle [ENDE UPDATES]

1.6 Formvorschriften

Stand 07.08.20

Der einfachste Teil: schriftlich, auf deutsch, und — da es gegen eine All­ge­mein­verfügung (=Verordnung) und nicht gegen ein Urteil geht — ein Jahr Zeit. § 93 (3) BVerfGG.

[UPDATE 07.08.20]: *Beantwortete* FRAGEN:
Ist die Verfassungsbeschwerde mit Ihrer Ein­reich­ung in­haltlich abge­schlos­sen? — Ja.
Gibt es die Möglichkeit, Unterlagen nach­zu­reichen? — Auch: ja.

“Nach [Erhebung der Verfassungsbeschwerde] darf zwar die rechtliche Be­gründ­ung ergänzt, nicht aber mehr ein neuer Sachverhalt dem BVerfG unter­breit­et wer­den.” — Quelle (siehe auch oben): Robbers, S.36 [ENDE UPDATE]

[UPDATE 19.09.20]: *Beantwortete* FRAGEN:
Gibt es seitens des Gerichts inhaltliche Nach­frag­en, die zu beantworten sind? — Ja.
Fristen? — Nein. Also ja aber nein:
[UPDATE 31.10.20]: §23 (2) BVerfGG dazu: “Der Vorsitzende […] stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.”

Im Zweifelsfall wird der Vorgang einfach sehr alt. [ENDE UPDATES]

[UPDATE 31.10.20]: *Beantwortete* FRAGEN:
Frist für die Gegenseite zur Stel­lung­­nahme? — Wird vom Gericht festgelegt.

In welchem Umfang ist die beklagte Maßnahme oder Ver­ord­nung zu zitieren und zu benennen? — Soweit als für den Fall erforderlich, also eher ausführlich, im Zweifelsfall wird seitens Gericht nachgefragt. [ENDE UPDATE]

Vom Schreibtisch des Richters zu seiner inhaltlichen Beschäftigung mit der Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde hat — wie oben schon zitiert — “Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.” ³ Die meisten Verfassungs­be­schwerden sind jedoch ‘nicht begründet’ oder sogar ‘offensichtlich un­be­gründ­et’.

Zur Prüfung der Begründetheit:

2. Prüfung der Begründetheit

Wir sind auf dem Schreibtisch des Richters, es wird ernst!

Aber auch hier gibt es (tatsächlich so was wie) “Fausregeln” ⁴! “Zuerst das spez­iellste Grundrecht, dann das vorbehaltlos gewährte Grundrecht, dann die mit Schrankenvorbehalt, weiter Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten und Art. 2 (1) als Auffanggrundrecht immer zuletzt” ⁴.

[UPDATE 09.07.20]: Absatz ‘Schranken-Schranke’ verschoben an das Ende von Punkt 2.3

[UPDATE 15.11.20]: Vor der Prüfung der folgenden Punkte auf Verfas­sungs­mäß­ig­keit stehen weitere inhaltliche Formvorschriften, die in 1.6. nicht ent­hal­ten sind. Ein Fachartikel führt aus:

“Die nur auszugsweise Wiedergabe einzelner Begründungselemente einer an­ge­focht­enen behördlichen Entscheidung in der Beschwerdeschrift und die Vor­lage der erstinstanzlichen Entscheidung genügen nicht den Anforderungen an eine subs­tantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde, wenn dadurch weder die Richtigkeit noch die Vollständigkeit der behördlichen Begründung ge­währ­leis­tet ist und so eine verlässliche Grundlage für eine verfassungsrechtliche Über­prüf­ung fehlt.”
— Quelle (siehe auch oben): Beck.de

Im dort besprochenen Beschluß 2 BvR 2019/17 heißt es weiter:

Zur Begründung sind die angegriffenen Entscheidungen sowie die zu­grun­de­lieg­enden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kennt­nis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grund­rechts­gleiche Rech­te des Be­schwer­deführer verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch um­fas­sende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen. Das BVerfG soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Auf welche Unterlagen sich dies im jeweiligen Ein­zel­fall bezieht, ist einer pauschalierenden Antwort nicht zugänglich. Die Vor­la­ge­obliegenheit ist eine den §§ 23 I 2, Hs. 1, 92 BVerfGG zu entnehmende for­ma­le Subs­tan­zi­ier­ungs­anforderung, die verdeutlicht, dass es nicht Aufgabe des BVerfG ist, sich aus vor­gebrachten Sachverhaltsfragmenten und anderen An­la­gen die tatsächliche Grund­lage für seine verfassungsrechtliche Prüfung selbst heraus­zu­suchen. […]
[Weiter besteht eine] Darlegungslast, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen. […] Er­forderlich ist somit in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Aus­einandersetzung mit den […] angefochtenen [Maßnahmen]. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ferner, den behaupteten Grund­rechts­verstoß in Auseinandersetzung mit den vom BVerfG ent­wick­elten Maß­stäben zu begründen, sofern zu den mit der Ver­fas­sungs­beschwerde auf­geworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des BVerfG bereits vorliegt, in der­en Kontext sich die angegriffenen Ge­richts­ent­schei­dungen be­we­gen. Mit an­der­en Worten, der Be­schwer­deführer muss eine eigene Be­grün­dungsleistung in dis­kursiv aufbereitender An­knüpf­ung an etwaig vor­ge­ge­bene, durch die — ver­fas­sungs­gerichtliche oder fach­gericht­liche — Recht­sprechung kon­kret­is­ier­te Maßstabs- und Re­fer­enz­nor­mierungen erbringen.”
— Quelle (siehe auch oben): Bundesverfassungsgericht.de

[ENDE UPDATES]

2.1 Prüfung Schutzbereich

Stand 06.02.21

“Fällt das Verhalten, in dem sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühlt, in des Schutzbereich eines Grundrechts?” ⁴. Aber sowas von! Selbstgänger…

— Denkste! Das wird eine echte — anspruchsvolle — Fleißarbeit! “Hier ist eine genaue Definition des Schutzbereichs vorzunehmen,” ⁴ — Puh! —es kommt aber noch dicker: “was die Kenntnis der einschlägigen Rech­sprech­ung des Bundesverfassungsgerichts voraussetzt” ⁴ ! Oh, oh!

Wie war das noch gleich? Ich komme hier auf acht Grundrechte, die ich durch staatliche Eingriffe als beeinträchtigt sehe. Dazu wird die Kenntnis der ein­schläg­igen Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt. Was sagen Fachleute dazu?

Siebzehn eingeschränkte Grundrechte — aus Sicht der Regierung!

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags ist erheblich gründlicher als ich: Er kommt in der “Ausarbeitung Kontaktbeschränkungen zwecks Infek­tions­schutz: Grundrechte” ⁷ auf mindestens 17 - in Worten: siebzehn! - eingeschränkte Grundrechte:

“Die einzelnen Regelungen der Rechtsverordnungen berühren den Schutz­bereich insbesondere der folgenden Grundrechte:

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 — allgemeines Persönlichkeitsrecht […]
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 — informationelle Selbstbestimmung […]
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 — Leben […]
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 — körperliche Unversehrtheit […]
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 — persönliche Freiheit […]
Art. 4 Abs. 1, 2 — Glaubensfreiheit […]
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 — Informationsfreiheit […]
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 — Pressefreiheit […]
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 — Wissenschaftsfreiheit […]
Art. 6 Abs. 1 — Ehe […]
Art. 6 Abs. 1 — Familie […]
Art. 8 Abs. 1 — Versammlungsfreiheit […]
Art. 11 Abs. 1 — Freizügigkeit […]
Art. 12 Abs. 1 — Berufsfreiheit […]
Art. 13 Abs. 1 GG — Unverletzlichkeit der Wohnung […]
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG — Eigentum […]
Art. 2 Abs. 1 — Allgemeine Handlungsfreiheit […]”

— Quelle (siehe auch oben): Wissenschaftlicher Dienst 3 079/20 des Deutschen Bundestags [PDF]

Interessanterweise ist Art. 1, die Menschenwürde in dieser Aufzählung nicht enthalten. In der Ausarbeitung kommt sie jedoch 27-mal vor.

In Abhängigkeit der genauen Klageformulierung bzw. auch des Ziels der Verfassungsbeschwerde sind die betroffenen Grundrechte auszuwählen und mit der einschlägigen Rechtsprechung zu unterlegen!

Dann sind weiter die besonders geschützten Kernbereiche der Grundrechte zu benennen, aber dazu in einem späteren Artikel mehr, da sind wir schon in der Klagebegründung.

[UPDATE 11.07.20]: Es offensichtlich sehr wichtig, hier eine kluge Aus­wahl zu treffen, sowohl nach Auswahl der Grundrechte, für die ein Eingriff be­an­stand­et wird, als auch nach der dazu vorlieg­en­den Recht­sprechung. Alleine schon um nicht in der Masse von Literatur unterzugehen.

[UPDATE 05.12.20]: Oder man findet die richtige Literatur (Ich danke einem Juristen an der Fakultät für Rechtswissenschaften einer deutschen Universität trotz der Sachzwänge seiner ‘derzeitigen beruflichen Position’ für den außer-ordentlich hilfreichen Hinweis):
Dank der Ausführungen in Das Recht der Verfassungsbeschwerde, Quelle¹⁰,
haben sich für mich herauskristallisiert:

  • Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG
  • Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs.1 GG
  • Persönliche Freiheit, Art. 2 Abs.1 Satz 2 GG
  • Freizügigkeit, Art. 11 Abs.1 GG
  • Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
    sowie eventuell auch
  • Schutz vor Zensur, Art. 5 Abs.1 Satz 2 & 3 GG
  • Schutz der Familie, Art. 6 Abs.1 GG
  • Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs.1 GG

Ist die Aufzählung vollständig? Für die Lage im Land sicher nicht, aber ge­gen alle siebzehn (siehe weiter oben) betroffenen Grundrechte vorzugehen, er­höht den Aufwand in der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht un­er­heblich. so nehme ich zum Maßstab, die Rechte, bei denen ich Ein­schränk­ungen spüre.

Aus dem Buch zu ziteren erspare ich mir derzeit, da dies so umfangreich sein müsste wie in Teil 5: Verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Buch Das Neue Infektionsschutzrecht.

[ENDE UPDATES]

2.2 Prüfung Eingriff

Stand 06.02.21

[UPDATE 09.09.20]: Ich erlaube mir aufgrund meines neuen Artikels ‘Was wäre die Lösung?den Punkt auf der Farbskala ein ganzes Stück weit nach rechts zu bewegen! Hier im Text findet sich keine Änderung. [ENDE UPDATE]

“Jedes staatliche Handeln, das final, unmittelbar, rechtlich und mit Zwang wirkt” ⁵ ist ein Eingriff.

“Ein Grundrecht ist verletzt, wenn dasjenige Verhalten, an dem sich der Beschwerdeführer durch [die Allgemeinverfügung] gehindert sieht, in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, das [die Allgemeinverfügung] in dieses Grundrecht eingreift und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich zu recht­fertigen ist.” ⁴ [im Original: ‘Gesetz’ statt: ‘Allgemeinverfügung’]

Dem ist kaum etwas hinzuzufügen.

Außer vielleicht (und geschätzt) einige hundert Seiten fundierte Be­gründ­ung der Verfassungsbeschwerde ob der/die beanstandete(n) Eingriff(e) in Grund­rechte verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist/sind.

Auch hier ergibt die Durchsicht der Rechtsprechung des Ver­fas­sungs­gerichts, daß hier mehr und schwerere Eingriffe als verfassungsrechtlich zu recht­fer­tig­en angesehen werden, als man ver­mut­en würden.

Dies ist — zusammen mit der im nächsten Punkt 2.3 folgenden in­halt­lich­en Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs — der Kern der Klage bzw. der Verfassungsbeschwerde.

2.3 Prüfung Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

Stand 06.02.21

[UPDATE 09.09.20]: Ich erlaube mir aufgrund meines neuen Artikels ‘Was wäre die Lösung?den Punkt auf der Farbskala ein ganzes Stück weit nach rechts zu bewegen! Hier im Text findet sich keine Änderung. [ENDE UPDATE]

Hier gibt es zunächst mehrere Punkte, die für die Verfassungsbeschwerde nicht von Bedeutung sind, da Sie die formelle oder materielle Verfas­sungs­mäßigkeit prüfen.

[ Nur wenn das Gesetz wirksam zustande gekommen ist, ist es formell verfassungsmäßig’ — Quelle / Ein Gesetz ist materiell verfassungsgemäß, wenn es nicht gegen Grundrechte verstößt’ — Quelle ]

[UPDATE 09.07.20]: nicht von Bedeutung” schreibe ich? — Siehe unbedingt Fußnote *³ Kap. 1

(Oh, weh! Der Zitierverweisvirus hat mich infiziert. Soll — nein muss — heiß­en:) Es gibt ernstzunehmende Stimmen, die schon das Zu­stande­kom­men bzw. die Verfassungsmäßigkeit des In­fek­tions­schutz­gesetzes in Zweifel zieh­en. Somit wäre die formelle und/oder materielle Verfassungsmäßigkeit nicht gegeben.

Aber wie oben in ausgeführt, ist eine Verfolgen dieses Gedankens und ein Vorgehen dagegen eher was für Fachleute, die die oben aufgeführten Quellen geschrieben haben. Werde ich also hier nicht weiter verfolgen. [ENDE UPDATE]

Die zentrale Prüfung ist hier die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, mit der Untersuchung der vier Aspekte:

  • Legitimer Zweck?

“Verfolgt die Maßnahme ein nach der Verfassung grundsätzlich zu­läs­siges Ziel?” — Ja.

  • Geeignetheit?

“Kann die Maßnahme das angestrebte Ziel zumindest fördern? ?” Wow, nicht ‘erreichen’ ist der Maßstab, sondern nur ‘fördern’. Gemerkt, wie die Latte eben schon wieder ein ganzes Stück höher gelegt wurde?

  • Erforderlichkeit?

“Gibt es ein milderes, gleich wirksames Mittel, um den angestrebten Zweck zu erreichen?” — Endlich mal ein relativ einfacher Punkt.

  • Angemessenheit?

“Steht der Eingriff in das Grundrecht zu dem verfolgten […] Ziel in einem angemessenen Verhältnis? […die] Anforderungen sind umso strenger, je intensiver die Grundrechts-Beeinträchtigung ist.” ⁴ — Auch wieder ein arbeitsintensiver Punkt, aber wir befinden uns auf der Zielgeraden. Mit Rückenwind!

‘das Gesetz’ im Originaltext

[UPDATE 09.07.20]: Die Angemessenheit ist hierbei ein besonderer Prüf­punkt, da sie unmittelbar mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zusammenhängt:

“Grundrechte können eingeschränkt werden”. U.a. aufgrund von Gesetzen, dies ist dann der sog. Gesetzesvorbehalt. “[…] durch den Vorbehalt des Gesetzes [ist] gesichert, dass Grundrechtseinschränkungen nur auf der Ebene von Parlamentsgesetzen kodifiziert werden und sich nicht in Regel­ungswerke wie Verordnungen oder Satzungen einschleichen.” Ach, IST DAS SO?

Diese Einschränkbarkeit nennt das Juristendeutsch ‘Schranke’. Die Be­fug­nis des Gesetzgebers zur Einschränkung der Grundrechte ist eben­falls beschränkt. Auf Juristendeutsch: ‘Schranken-Schranke.

Die Schranken-Schranke hat folgende Prüfkriterien:

  • Bestimmtheitsgrundsatz

Die Vorschrift, hier die Verordnung muss bestimmt genug sein, d.h. es muss verständlich sein, welche Folgen sich aus meinem Handeln ergeben. Die staatliche Reaktion muss voraussehbar, und nicht überraschend sein.

  • das Verbot einschränkender Einzelfallgesetze

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.§19 (1) GG

Ein Gesetz á la “die Grundrechte werden für die Dauer der Pandemie aus­ge­setzt” ist somit nicht möglich.

  • das Verhältnismäßigkeitsprinzip

“Steht der Eingriff in das Grundrecht zu dem verfolgten […] Ziel in einem an­gemessenen Verhältnis? […die] Anforderungen sind umso strenger, je in­tensiver die Grundrechts-Beeinträchtigung ist.” ⁴ — hä? hatten wir das nicht gerade? — Ja: etwas weiter oben bei Angemessenheit. Auch im Verfas­sungsrecht kann man sich mal im Kreis drehen. Oder: doppelt genäht hält besser.

  • das Zitiergebot

ist hier für diesen Zweck nicht von Bedeutung.

(Aber selbst ein Vekehrsminister Scheuer kann damit (jetzt, Juli 2020) seine liebe Not haben. Also: nur eine Formalie, aber trotzdem zu beachten!)

  • die Wesensgehaltsgarantie

In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.” — §19 (2) GG

Hier nicht ohne weiteres hilfreich, da diese Einschränkung für die Formul­ierung von Gesetzen aufgestellt wurde, nicht für die zeitweilige Ein­schränk­ung von Grundrechten. [ENDE UPDATE]

Diese Punkte (2.2 & 2.3) werden etwa die letzten sechs Artikel aus der obigen Artikelvorschau umfassen.

Eventuell noch je ein weiterer Artikel zu den vier Aspekten der Prüfung.

Fertig ist die Verfassungsbeschwerde.

Oder die Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, was ich nicht hoffe.

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Das Kleingedruckte

Kontakt

Wer Antworten weiß auf die OFFENEN FRAGEN, wer Fehler entdeckt oder vermutet, wer weitere Argumente weiß oder wichtige Quellen kennt, darf — nein: soll! — sich gerne bei mir melden! Auch RAe sind gern gesehen!

Telefon: 03212–4882283

Email: klage-gegen-corona[@]email.de

HINWEIS (auch an die Trolle): natürlich bin ich da nicht direkt erreichbar! Die Nummer klingelt wonirgends, sie nimmt nur Sprachnachrichten entgegen. Diese und die Mails werde ich regelmäßig (vorsichtshalber mit dem Finger auf der Löschtaste) abrufen und mich zurückmelden.

Historie der Text-Überarbeitungen

  • 10.03.21 — Update der Gesamtdauer dieser Artikelserie am Anfang des Artikels von ‘später in 2020’ nach ‘Frühjahr 2021’ :-(
  • 06.02.21² — Alle restlichen Schieberegler aktualisiert
  • 06.02.21¹ — Nummerierung der Artikelserie geändert: 8 Teile statt ‘[n]’
  • 24.01.21 — Frage nach der Übersetzung geklärt
  • 04.01.21² — Artikelstruktur aufgrund der Aufteilung von Teil 6 in die Teile 6.1 bis 6.6 überarbeitet
  • 04.01.21¹ — Intro überarbeitet und Ziele der Verfassungsbeschwerde erweitert
  • 05.12.20³ — Bearbeitungsstand OFFENE FRAGEN aktualisiert:
    offen 0 – 7 beantwortet’ und alle Schieberegeler neu positioniert
  • 05.12.20² — Absatz mit den betroffenen Grundrechten am Ende von Punkt 2.1 Prüfung Schutzbereich eingefügt
  • 05.12.20¹ — Neue Quelle ¹⁰ eingefügt
  • 15.11.20² — Absatz über inhaltliche Formforschriften zu Beginn von Kapitel 2 Prüfung der Begründetheit eingefügt.
  • 15.11.20¹ — Neue Quelle eingefügt
  • 31.10.20²— Update am Ende von Punkt 1.5 Rechtsschutzbedürfnis eingefügt
  • 31.10.20¹ — Zwei OFFENE FRAGEN bei Punkt 1.6 Formvorschriften beantwortet
  • 25.10.20² — OFFENE FRAGE bei Punkt 1.5 Rechtsschutzbedürfnis aktualisiert und geschlossen
  • 25.10.20¹ — Intro mit Ziel der Verfassungsbeschwerde aktualisiert
  • 14.10.20² — Artikelstruktur überarbeitet, Teile 6 bis 8 umbenannt, ab 9 gelöscht
  • 14.10.20¹ — Intro um das Ziel der Verfassungsbeschwerde ergänzt
  • 03.10.20 — Updates vom 07.08.20³ und 19.09.20² nach Fußnoten *⁸+*⁹ gelöscht und durch neues Update mit Zitat ersetzt.
  • 26.09.20⁵ — Artikelstruktur überarbeitet, Teile 5 und 6 umbenannt
  • 26.09.20⁴ — Übersicht Bearbeitungsstand offener Fragen des Artikels zu Beginn eingefügt
  • 19.09.20³ — Update am Ende von Punkt 1.6 Formvorschriften eingefügt
  • 19.09.20² — Update zur Frage wie wird aus dem ‘kann’ ein ‘wird’, eingefügt
  • 19.09.20¹ — Update nach Fußnote *⁵ über die schwer zu findenden Rae eingefügt
  • 09.09.20³ — Absatz zu Beginn von Punkt 2.3 Prüfung Ver­hält­nis­mäß­ig­keit des Eingriffs eingefügt
  • 09.09.20²— Absatz zu Beginn von Punkt 2.2 Prüfung Eingriff eingefügt
  • 09.09.20¹ — Absatz zu Beginn von Punkt 1.3 Beschwerdegrund eingefügt
  • 07.08.20¹⁴ — Hinweis auf die umfangreiche Überarbeitung ganz zu Beginn eingefügt
  • 07.08.20¹³ — Hervorgehobenen Satz zu den Grundrechten bei Punkt 2.1 Prüfung Schutzbereich eingefügt
  • 07.08.20¹² — Formatierung der UPDATE-Hinweise etwas zurückhaltener gestaltet: kein Fettdruck, oft nicht mehr in eigener Zeile, bei um­fang­reich­en Updates ganz kurze Beschreibung der Änderung
  • 07.08.20¹¹ — OFFENE FRAGE in Punkt 1.5 Rechtsschutzbedürfnis be­ar­beit­et
  • 07.08.20¹⁰ — Zitat aus Quelle vor Beginn von Kapitel 1 Prüfung der Zulässigkeit eingefügt
  • 07.08.20⁹ — Zitat aus Quelle bei Punkt 1.6 Formvorschriften eingefügt und OFFENE FRAGE beantwortet
  • 07.08.20⁸ — Zitat aus Quelle bei Punkt 1.4 Beschwerdebefugnis eingefügt
  • 07.08.20⁷ — Ersten Absatz um Hinweis zu den OFFENEN FRAGEN ergänzt
  • 07.08.20⁶ — Zitat aus Quelle bei Punkt 1.2 Beschwerdegegenstand eingefügt
  • 07.08.20⁵ — OFFENE FRAGE bei Punkt 1.3 Begründetheit beantwortet
  • 07.08.20⁴ — Strukturänderung von Kapitel 1, Auflösung des langen Zitats, Fußnoten bis *¹¹ blockweise in das Zitat verschoben, um die Lesbarkeit zu verbessern
  • 07.08.20³ —OFFENE FRAGE nach Fußnote *⁹ beantwortet, Zitat aus Quelle hinzugefügt
  • 07.08.20² — OFFENE FRAGE bei Fußnote erweitert
  • 07.08.20¹ — Quelle hinzugefügt
  • 05.08.20 —Korrektur Rechtschreibung an einigen Stellen (Dank an U.N.!)
  • 02.08.20 —Links zu Artikel Teil 4 —Eilantrag und Folgenabwägung eingefügt, Hinweis auf den noch folgenden Link gelöscht
  • 26.07.20⁴ —Formatierung auf Silbentrennung geändert
  • 26.07.20³—Links zu Artikel Teil 3 — Hürde Subsidiaritätsprinzip eingefügt, Hinweis auf den noch folgenden Link gelöscht
  • 26.07.20² — Update am Ende von Absatz 1.5 eingefügt
  • 26.07.20¹ — Überarbeitung der Struktur der Artikelserie: Teile 5 & 6 umbenannt, Teile 7 & 8 mit den Teilen 9 & 10 getauscht
  • 14.07.20² — Letzten Satz vor Kapitel 1 korrigiert: zulässig & begründet statt zwei mal zulässig
  • 14.07.20¹ — OFFENE FRAGE bei Fußnote *⁹ eingefügt
  • 13.07.20² — Link zum Folgeartikel Teil 2 — Annahme zur Entscheidung eingefügt
  • 13.07.20¹ — Klage an mehreren Stellen durch Verfassungsbeschwerde ersetzt, auch im Untertitel
  • 12.07.20 — Artikelstruktur und -nummerierung überarbeitet
  • 11.07.20 ²— Einordnung meines Standpunktes ganz oben vor Beginn des Artikels ergänzt
  • 11.07.20 ¹ — Kleine Überarbeitungen zu Beginn von Punkt 2.1 und OFFENE FRAGE am Ende von Punkt 2.1 eingefügt
  • 09.07.20 ⁶ — Neuen Absatz zu Beginn von Punkt 2.3 eingefügt
  • 09.07.20 ⁵ —Zwischen Punkt 1.6 und Kapitel 2 Beschäftigung geändert in inhaltliche Beschäftigung
  • 09.07.20 ⁴ — OFFENE FRAGEN in Punkt 1.6 Formvorschriften überarbeitet
  • 09.07.20 ³— Abschnitt Schranken-Schranke - Prüfung der Angemessenheit überarbeitet und innerhalb von Kapitel 2 von vor 2.1 ans Ende von 2.3 verschoben, zugehörige OFFENE FRAGEN gelöscht
  • 09.07.20 ² — 2.3 Prüfung Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs umbenannt in 2.3 Prüfung Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
  • 09.07.20 ¹ — Link eingefügt bei Juristendeutsch
  • 06.07.20 ⁶ — Präzisierungen im Text an einigen Stellen
  • 06.07.20 ⁵ — Hinweis auf den möglicherweise fehlenden Abschnitt Schranken & Schranken-Schranken vor Kapitel 2.1 eingefügt
  • 06.07.20 ⁴ — Übersicht Artikelstruktur geändert: Teil 3 umbenannt von Subsidiaritätsprinzip in Hürde Subsidiaritätsprinzip / Teil 4 & 5 zusammengeführt in Teil 4 / Summarische Prüfung ist in Eilantrag enthalten
  • 06.07.20 ³ — Quelle in Kapitel 2.3 richtig verlinkt
  • 06.07.20 ² — Ergänzung von Kontaktmöglichkeiten Telefon & E-Mail
  • 06.07.20 ¹— Präzisierung und einige Ergänzungen von OFFENEN FRAGEN
  • 05.07.20 ² — Artikel online
  • 05.07.20 ¹ — zweite Fassung — online zum Korrekturlesen
  • 04.07.20 — erste Fassung

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